Zum 01.07.2006 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Gebühren für Beratung und Gutachten aufgehoben. Der Anwalt soll in diesen Fällen nach § 34 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) fortan auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.
Diese Gebühr kann nach dem Gegenstandswert/Höhe der Geldbuße des zu bearbeitenden Rechtsfalles oder als Pauschal- und/oder Stundenhonorar vereinbart werden.
Bei einer Bemessung nach dem Gegenstandswert/Höhe der Geldbuße fallen für eine Erstberatung (mündliche Erörterung Ihres Rechtsfalles und Eröffnung eines Lösungsweges) je nach der Höhe des Gegenstandswertes/der Geldbuße folgende Kosten an (jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer):
Allgemeines Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsunfallrecht, Erbrecht, Familienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsvollstreckung ab 25 €
Bußgeldverfahren ab 35 €
Steuerrecht ab 45 €
Gemäß § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die Gebühr für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch eines Verbrauchers begrenzt auf höchstens 190,- € netto (226,10 € inkl. Mehrwertsteuer).
Für die Fertigung von Vertragsentwürfen, außergerichtlichen Verhandlungen und Gutachten beträgt der
Stundensatz je nach Schwierigkeit des Rechtsfalles zwischen € 180,00 und € 250,00, abzurechnen zeitanteilig nach Vereinbarung.
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