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Rechtsanwalt Axel Wagener
Am Quell 8
45525 Hattingen
Telefon +49 (0)2324 766 4850
Telefax +49 (0)2324 766 7480

Email office@rawagener.de
Internet http://www.rawagener.de

Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
Telefon +49 (0)2381 985000
Telefax +49 (0)2381 985050

Email info@rak-hamm.de
Internet http://www.rak-hamm.de

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt
(verliehen nach den geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland vom zuständigen Justizministerium nach bestandener 2. juristischer Staatsprüfung und einem Zulassungsverfahren durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf)

Berufsrechtliche Regelungen
Ø Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Ø Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Ø Fachanwaltsordnung (FAO)
Ø Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Ø Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

Diese Gesetze und Verordnungen sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie können eingesehen werden bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Eine solche Versicherung besteht bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, 10900 Berlin (http://www.allianz.de)

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Zur Einsichtnahme vorgehaltene Beiträge dienen nur der allgemeinen Information und nicht der konkreten Rechtsberatung im Einzelfall.

 

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von EUR 50.000,00 ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, Tel. +49(0)30 2844417-0, Fax 49(0)30 2844417-12, Email: schlichtungsstelle@s-d-r.org, Web-Site: www.s-d-r.org.

Es besteht die Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren  bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

 

Datenschutzhinweise

Der Rechtsanwalt ist gem. § 50 BRAO verpflichtet ist, Handakten zu führen und diese nach Beendigung des Mandates für eine Frist von 6 Jahren aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird die Akte durch ein vom Anwalt beauftragtes zertifiziertes Unternehmen datensicher entsorgt und vernichtet.

In der Handakte werden alle relevanten personenbezogenen Daten des Mandanten und ggfs. Dritter an dem Mandat beteiligter oder betroffener Personen sowie alle Unterlagen, die für den Sachverhalt des Mandates notwendig sind, gesammelt.

 

Zu den personenbezogenen Daten gehören

  • Name und Vorname des Mandanten / der beteiligten Personen
  • seine / deren Privatanschrift
  • seine / deren E-Mail-Adresse wie (vorname.nachname@unternehmen.com)
  • soweit diese bei Mandatserteilung übermittelt wird, seine / deren Ausweisnummer
  • seine / deren Standortdaten wie Telefon-, Fax- und Mobilfunknummer
  • soweit diese bei Mandatserteilung übermittelt wird, seine / deren IP-Adresse und eine Cookie-Kennung
  • eine Werbekennung des Telefons
  • Daten, die in einem Krankenhaus oder bei einem Arzt vorliegen, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person führen können.

Die jeweilige Handakte wird in Papierform geführt, zu der Akte gehörende Urkunden und Schriftstücke werden elektronisch gespeichert.

 

Alle mandatsbezogenen Daten werden nur hausintern gespeichert und verarbeitet. Zu den gespeicherten und verarbeiteten Daten hat nur der das Mandat bearbeitende Anwalt und kein Dritter Zugriff.

 

Gem. § 43a Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat von ihm beschäftigte Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.

 

Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

 

Im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs bei einer Behörde kann der Anwalt verpflichtet sein, diese vom Bestehen des Mandatsverhältnisses zu unterrichten, um das Mandat verantwortlich führen zu können.

 

Jede am Mandat beteiligte Person das Recht auf Auskunft. Dieses umfasst gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO das Recht, zu erfahren und von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erlangen, ob die eigene Person betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

Mit Erteilung eines Mandates wird bestätigt, die Datenhinweise zur Kenntnis genommen zu haben und einer Verwendung und Verarbeitung der o.g. Daten in der beschriebenen Form zugestimmt.

 

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